Für Computertomographie und Magnetresonanztomographie ist aufgrund des sogenannten Großgeräteplans eine Kostenübernahme beziehungsweise Teilkostenerstattung ausschließlich in bestimmten Instituten möglich.
Das sind sämtlichen Ambulanzen der öffentlichen Krankenanstalten und jene Institute, die in der Liste "CT/MRT-Vertragseinrichtungen" angeführt sind. Die Liste steht auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Für folgende Zuweisungen ist keine Bewilligung erforderlich:
- Vertragsfachärztinnen und Vertragsfachärzte unabhängig vom Fachgebiet
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für Allgemeinmedizin dann, wenn die Zuweisung aufgrund einer fachärztlichen Verordnung oder einer Verordnung einer Krankenanstalt erfolgt und dies ausdrücklich auf der Zuweisung vermerkt ist
- Ärztinnen und Ärzte eines öffentlichen oder privaten Spitals
- Ärztinnen oder Ärzte von Vertragsambulatorien bzw. Vertragsinstituten
Achtung:
Zuweisungen durch Wahlärztinnen und Wahlärzte sowie Wahleinrichtungen sind bewilligungspflichtig. Auf Grund der derzeitigen Covid19-Situation sind jedoch auch diese Zuweisungen bewilligungsfrei.