Das Wochengeld gebührt nur weiblichen Vertragsbediensteten, Arbeiterinnen und Angestellten. Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Wochengeld, da ihr Entgelt während des Beschäftigungsverbotes vom Dienstgeber weiterbezahlt wird.
Anspruchsdauer
Das Wochengeld gebührt
- für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
- für den Tag der Entbindung
- für die ersten acht Wochen nach der Entbindung
- bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung
Weiters gebührt das Wochengeld für jenen Zeitraum, in dem die Versicherte aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nicht beschäftigt werden darf, weil das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wären. Die Bestätigung der Gefährdung kann erfolgen durch:
- Amtsärzte
- Arbeitsinspektionsärzte
- Fachärzte für Gynäkologie
- Fachärzte für Innere Medizin
Damit die Dauer des Wochengeldanspruches nach der Geburt bestimmt werden kann, benötigen wir im Fall von Frühgeburten oder Kaiserschnittentbindungen eine ärztliche Bestätigung. Eine Geburtsurkunde ist nur dann zu übermitteln, wenn die Geburt außerhalb Österreichs stattgefunden hat.
Antrag auf Wochengeld
Zur Berechnung des Wochengeldes benötigen wir eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld, ausgestellt von Ihrem Dienstgeber sowie eine Bestätigung Ihres behandelnden Gynäkologen über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Übermittlung dieser Unterlagen gilt bereits als Antrag auf Wochengeld.
Befinden Sie sich im vorzeitigen Beschäftigungsverbot benötigen wir auch die Bestätigung des Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes über dieses vorzeitige Beschäftigungsverbot.
Geben Sie für die Auszahlung des Wochengeldes auch immer IBAN und BIC an.
Höhe des Wochengeldes
Das Wochengeld soll den entfallenden Arbeitsverdienst der Vertragsbediensteten ersetzen. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, der in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührt hat, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Auch die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen werden durch eine prozentuelle Erhöhung gemäß der Satzung berücksichtigt.
Auszahlung des Wochengeldes
Die BVAEB weist das Wochengeld alle vier Wochen im Nachhinein an. Voraussetzung für eine pünktliche Auszahlung ist, dass alle Informationen und Unterlagen, die wir zur Feststellung des Anspruches und Berechnung der Höhe benötigen, zeitgerecht und vollständig bei uns eingelangt sind.
Ruhen des Wochengeldes
Der Anspruch auf Wochengeld ruht
- solange die Versicherte Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % des vollen Entgeltes hat. Besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % dieses Bezuges, so ruht das Wochengeld zur Hälfte
- solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.